Haushaltsleistungen:
- Mahlzeiten zubereiten
- Lebensmittel einkaufen
- Reinigungs-/Hausarbeiten erledigen
- Wäsche waschen und bügeln
- Besorgungen durchführen
Wichtige Punkte sind:
- den Tagesablauf mitzugestalten und Hilfestellung bei den alltäglichen Arbeiten zu geben und
dadurch Sicherheit vermitteln.
- genauso die Freizeitgestaltung, wie z. B. Spiele spielen, spazieren gehen und bei einem Orts-
wechsel zu unterstützen.
Pflege bzw. Betreuung:
Die Betreuungskraft darf nur Tätigkeiten der Grundpflege ausüben!
Zur Grundpflege gehören gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI unter anderem die Körperpflege, Ernährung sowie die Unterstützung zur Förderung der Mobilität.
Folgende Aufgaben darf K E I N E Betreuungskraft vornehmen:
Alle Tätigkeiten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI der sog. medizinischen Versorgung, wie z. B. Blutdruckmessen, Zuckermessen, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, Spritzen (Insulin) geben, Tabletten verabreichen) müssen durch eine examinierte Pflegekraft (ambulanter Pflegedienst) durchgeführt werden. Die medizinische Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und ist eine Leistung der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung, man benötigt hierfür keinen Pflegegrad.
Die Betreuungskraft selbst hat Anspruch auf Arbeitszeitregelung und Freizeit.
Man sollte die Betreuungskraft als wertvolle Unterstützung bei der Grundpflege und bei den o. a. täglich anfallenden Hausarbeiten der zu betreuenden Angehörigen sehen.
Wir freuen uns über Ihren Anruf und helfen Ihnen sehr gerne!
Die Bezeichnungen „24h-Betreuung“, „24 Stunden Betreuung“, „24h Pflege“ oder „24 Stunden Pflege“ sind Branchenbezeichnungen, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch für die von uns angebotene Leistung etabliert haben. Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass mit unserem Angebot nicht einhergeht, dass die Betreuungskräfte ununterbrochen arbeiten. Pausenzeiten sind bereits aufgrund von gesetzlichen Vorgaben (u.a. arbeitszeitlichen Vorschriften) einzuhalten. Für weitere Erläuterungen stehen wir gern zur Verfügung.